Wer zu Hause einen Angehörigen pflegt, kauft Monat für Monat dieselben Dinge: Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen. Bei anerkanntem Pflegegrad kann dafür ein Anspruch gegenüber der Pflegekasse bestehen – auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro monatlich. In vielen Haushalten wird dieser Anspruch nie angemeldet.
- Anspruch kann ab Pflegegrad 1 bestehen – auch ohne Pflegegeld und ohne Pflegesachleistungen
- Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro monatlich (§ 40 Abs. 2 SGB XI)
- Voraussetzung: Pflege zu Hause, in einer WG oder im betreuten Wohnen
- Kein Rezept nötig; innerhalb der Pauschale fällt bei bewilligtem Anspruch kein Eigenanteil an
- Nicht erstattungsfähig: Inkontinenzprodukte, Cremes, Waschlotion, Pflegebett
- Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die Pflegekasse
Was eine Pflegebox ist
Der Begriff „Pflegebox" steht nicht im Gesetz. Er beschreibt einen Service: Statt jeden Monat einzeln einzukaufen, Belege zu sammeln und bei der Pflegekasse einzureichen, wird ein festes Paket mit Verbrauchsmaterial zusammengestellt und regelmäßig nach Hause geliefert. Die Abrechnung läuft dabei direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse.
Rechtlich dahinter steht der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Gemeint sind Produkte, die aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden können – also genau die Artikel, die im Pflegealltag ständig nachgekauft werden müssen.
Wer Anspruch hat
Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Bei vollstationärer Unterbringung im Pflegeheim entfällt der Anspruch – dort ist die Einrichtung für die Materialversorgung zuständig.
Was in die Box darf – und was nicht
Erstattungsfähig sind ausschließlich Produkte der Produktgruppe 54 des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses. Die Liste ist kurz und abschließend:
Die rechte Spalte ist kein Ausschluss aus der Versorgung, sondern ein anderer Weg: Inkontinenzmaterial und technische Hilfsmittel wie Pflegebett oder Rollator laufen als Hilfsmittel nach SGB V über die Krankenkasse und benötigen eine ärztliche Verordnung. Pflegecremes, Waschlotionen und Alltagshilfen sind keine Hilfsmittel im Sinne des Verzeichnisses und werden selbst gekauft.
So läuft der Antrag
- Pflegegrad prüfen. Liegt bereits ein Bescheid vor, ist die Voraussetzung erfüllt. Andernfalls zuerst einen Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse stellen.
- Bedarf zusammenstellen. Welche Produkte tatsächlich gebraucht werden, unterscheidet sich stark – bei Inkontinenzversorgung mehr Handschuhe und Bettschutz, bei Wundversorgung mehr Desinfektion.
- Antrag ausfüllen. Der Anbieter übernimmt in der Regel die Kommunikation mit der Pflegekasse; nötig sind Versichertendaten und eine Unterschrift.
- Bewilligung abwarten. Die Pflegekasse prüft den Anspruch und bestätigt die Kostenübernahme.
- Regelmäßige Lieferung. Danach läuft die Versorgung automatisch weiter, Anpassungen sind jederzeit möglich.
Ein Rezept ist nicht erforderlich. Wer lieber selbst einkauft, kann alternativ Originalbelege sammeln und formlos bei der Pflegekasse zur Erstattung einreichen – ebenfalls begrenzt auf 42 Euro pro Kalendermonat. Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch verfällt zum Monatsende und lässt sich nicht in den Folgemonat übertragen.
PflegeBoxPlus – Pflegehilfsmittel nach Hause
Monatlich Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € bei berechtigtem Anspruch, mit Abrechnung über Ihre Pflegekasse gemäß § 40 SGB XI.
Zu PflegeBoxPlusTypische Produkte in der Pflegebox
Die Abbildungen zeigen beispielhaft Produktkategorien.
Drei verbreitete Irrtümer
„Bei Pflegegrad 1 lohnt sich das nicht."
Der Anspruch ist dem bei Pflegegrad 5 gleichgestellt. Über ein Jahr gerechnet geht es um einen Anspruchsrahmen von über 500 Euro – vorausgesetzt, er wird angemeldet und monatlich ausgeschöpft.
„Ich muss die Box abnehmen, auch wenn ich sie nicht brauche."
Der Bedarf lässt sich anpassen, wenn sich die Pflegesituation ändert. Wichtig ist, das aktiv zu tun, statt Material ungenutzt zu lagern.
„Wer einen Pflegedienst hat, hat keinen Anspruch."
Falsch. Es spielt keine Rolle, ob Angehörige oder ein ambulanter Dienst pflegen – entscheidend ist die häusliche Versorgung.
Ausblick: Was sich ändern könnte
Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Neuordnung der Pflegeversicherung sieht vor, den eigenständigen Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI zu streichen und die Leistung in ein neues Entlastungsbudget zu überführen – nach dem Entwurfsstand nur noch ab Pflegegrad 2. Ein Gesetz dazu ist bislang nicht beschlossen.
Bis dahin gilt die Regelung unverändert. Wer den Anspruch noch nicht angemeldet hat, sollte das nicht aufschieben: Für zurückliegende Monate wird in der Regel nicht rückwirkend erstattet.
Häufige Fragen
Kostet die Pflegebox etwas?
Das hängt von der Entscheidung Ihrer Pflegekasse ab. Besteht ein Anspruch und ist die Kostenübernahme bewilligt, entstehen innerhalb der Pauschale von bis zu 42 Euro monatlich keine eigenen Kosten. Wer darüber hinaus Produkte wünscht, trägt die Differenz selbst. Wird kein Anspruch anerkannt, kommt eine Abrechnung über die Pflegekasse nicht in Betracht.
Brauche ich ein Rezept vom Arzt?
Nein. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach SGB XI genügt der anerkannte Pflegegrad. Eine ärztliche Verordnung brauchen dagegen Hilfsmittel nach SGB V, etwa Inkontinenzmaterial oder ein Rollator.
Kann ich den Inhalt selbst bestimmen?
Die Zusammenstellung lässt sich innerhalb der erstattungsfähigen Produktgruppen an den tatsächlichen Bedarf anpassen. Produkte außerhalb der Produktgruppe 54 sind nicht wählbar, weil sie nicht erstattungsfähig sind.
Was ist mit Inkontinenzmaterial?
Vorlagen, Pants und Inkontinenzslips laufen nicht über die 42-Euro-Pauschale, sondern als Hilfsmittel über die Krankenkasse mit ärztlicher Verordnung. Wer sie selbst beschafft, findet die Auswahl unter Windeln & Einlagen.
Was brauche ich zusätzlich zur Pflegebox?
Vieles, was den Pflegealltag ausmacht, deckt die Pauschale nicht ab: Waschhandschuhe, Hautschutzcreme, Pflaster, Alltagshilfen. Eine vollständige Übersicht bietet unsere Checkliste für die häusliche Pflege.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung wieder und ersetzt keine Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung. Angaben zur Rechtslage beziehen sich auf § 40 Abs. 2 SGB XI mit Stand August 2026. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht und in welchem Umfang, entscheidet Ihre Pflegekasse. Kostenlose Pflegeberatung erhalten Sie nach § 7a SGB XI ebenfalls über Ihre Pflegekasse.



